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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
§ 57 

Das Registerpfandrecht erlischt vorbehaltlich der Fälle des § 59 mit der Forderung. Das Registerpfandrecht erlischt auch, wenn der Gläubiger aus dem Luftfahrzeug und soweit er aus den sonstigen Gegenständen, auf die sich das Registerpfandrecht erstreckt, im Wege der Zwangsvollstreckung befriedigt wird.