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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen
§ 60 

Gibt der Gläubiger das Registerpfandrecht auf oder räumt er einem anderen Registerpfandrecht den Vorrang ein, so wird der Schuldner frei, soweit er ohne diese Verfügung nach § 59 aus dem Registerpfandrecht hätte Ersatz verlangen können.