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Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Artikel 2 der Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Entwicklung, Zulassung, Herstellung und Instandhaltung von Luftfahrtgerät)
zur Gesamtausgabe der Norm im Format:
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Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuständige Stellen
§ 3 Einzelstückprüfung
§ 4 Anerkennung der Musterprüfung anderer Stellen
§ 5 Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen
§ 6 Anerkennung der Instandhaltungsnachweise anderer Stellen
§ 7 Genehmigung von Kleinbetrieben
§ 8 Behebung von Mängeln des Musters
Zweiter Abschnitt
Entwicklung und Herstellung
§ 9 Musterprüfung, Stückprüfung oder Prüfungen in einem Qualitätsmanagement-System
§ 10 Luftsportgerät
§ 10a Nicht musterzulassungspflichtiges Luftfahrtgerät
Dritter Abschnitt
Instandhaltung
1. Unterabschnitt
Gewerblich verwendete Flugzeuge, Drehflügler und Luftschiffe
§ 11 Instandhaltungsprüfungen
§ 12 Angeordnete Instandhaltung
§ 13 Instandhaltungsbetrieb
2. Unterabschnitt
Übriges Luftfahrtgerät
§ 14 Nachprüfungen
§ 15 Nachprüfung in Zeitabständen
§ 16 Nachprüfung bei der Instandhaltung und Änderung des Luftsportgeräts
§ 17 Angeordnete Nachprüfung
§ 18 Luftfahrttechnischer Betrieb
§ 19 Durchführung und Überwachung der Nachprüfungen
§ 20 Bescheinigung der Nachprüfungen
Vierter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 21 Durchführungsvorschriften
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
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