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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
§ 106 Fachliche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

(1) Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 sind:
1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüftätigkeit förderlichen Fachgebiet,
2.
Erfahrungen in der Instandhaltung von Luftfahrtgerät durch eine berufliche Tätigkeit von drei Jahren bei der Instandhaltung oder Prüfung der Art von Luftfahrtgerät, für das die Erlaubnis erteilt werden soll; dabei müssen mindestens sechs Monate Erfahrung innerhalb der letzten zwölf Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis gewonnen worden sein,
3.
ein Nachweis über das geforderte Grundwissen; Umfang und Inhalt des geforderten Grundwissens werden vom Luftfahrt-Bundesamt festgelegt und in den Nachrichten für Luftfahrer veröffentlicht, und
4.
eine praktische Ausbildung in einem repräsentativen Querschnitt der Prüf- und Arbeitsverfahren, die der Prüfer bei der Instandhaltung von Luftfahrtgerät anzuwenden oder zu beurteilen hat.
(2) Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 sind:
1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung, in einem anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die Prüftätigkeit förderlichen Fachgebiet,
2.
eine beruflich ausgeübte praktische Tätigkeit von zwei Jahren im Bereich der Instandhaltung von Ultraleichtflugzeugen oder Ultraleichthubschraubern, davon sechs Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis in einem Instandhaltungsbetrieb,
3.
eine theoretische Ausbildung, die sich erstreckt auf
a)
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die das Prüfwesen betreffen,
b)
Luftfahrttechnik betreffend die Funktion und den Aufbau der Art von Luftfahrtgerät, für das die Erlaubnis erteilt werden soll, und
4.
eine praktische Ausbildung, die sich auf Prüf- und Arbeitsverfahren erstreckt, die der Prüfer bei der Instandhaltung von Luftfahrtgerät anzuwenden oder zu beurteilen hat.
(3) Betriebe, die eine Ausbildung zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 oder 4 oder nach Absatz 2 Nummer 3 oder 4 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch die nach § 5 zuständige Stelle.