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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
§ 133 Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes

(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes kann im Luftfahrerschein eingetragen werden. Der Umfang richtet sich nach der Verordnung über Flugfunkzeugnisse oder nach § 44 Abs. 2 Satz 2.
(2) Das Flugfunkzeugnis muss bei der Ausübung der lizenzpflichtigen Tätigkeit nicht mitgeführt werden, wenn die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes im Luftfahrerschein eingetragen ist.