Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt
- 1.
14 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte,
- 2.
15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie für Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- 3.
16 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,
- 4.
17 Jahre für
- a)
Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- b)
Flugingenieure,
- c)
Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,
- d)
Prüfer von Luftfahrtgerät und
- e)
Flugdienstberater.
Die nach § 5 zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen.