(1) Für Bewerber, die eine Lizenz für Segelflugzeugführer oder Hubschrauberführer besitzen, verringert sich die Flugausbildung nach § 1 Abs. 3 auf mindestens 20 Flugstunden auf Flugzeugen mit einer Höchstabflugmasse bis zu 750 Kilogramm. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Für Bewerber, die eine Lizenz für Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung Reisemotorsegler besitzen, verringert sich die Ausbildung auf fünf Flugstunden, darin müssen 10 Starts und Landungen mit Lehrer und 10 Starts und Landungen im Alleinflug enthalten sein.
(3) Für Bewerber, die eine Lizenz für Führer von aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen besitzen, verringert sich die Ausbildung auf sieben Flugstunden, darin müssen 10 Starts und Landungen mit Lehrer und 10 Starts und Landungen im Alleinflug sowie An- und Abflüge zu und von kontrollierten Flugplätzen, Flüge durch Kontrollzonen, Einhaltung von Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverkehr und Sprechgruppen enthalten sein.
