(1) Luftschiffführer bedürfen zur Durchführung von Fahrten nach Instrumentenflugregeln der Instrumentenberechtigung. Für den Erwerb und den Umfang der Instrumentenberechtigung sind die Vorschriften für die Instrumentenflugberechtigung für Flugzeugführer gemäß JAR-FCL 1 deutsch sinngemäß anzuwenden.
(2) Für Bewerber, die eine gültige Instrumentenflugberechtigung besitzen, entfällt die Ausbildung nach Absatz 1. § 52a Abs. 2 und 4 bleibt unberührt.
