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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal) (2. DVLuftPersV)
Anlage 17C Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern
(zu § 20)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 236 - 238
Allgemeine Einführung
Eignung und Ansehen eines Fluglehrers stehen und fallen mit seiner Persönlichkeit, seinem fliegerischen Können und seinem theoretischen, insbesondere technischen Wissen in allen mit der Luftfahrt zusammenhängenden Fragen und Problemen. Flugschüler werden immer aus verschiedenen Bildungskreisen mit verschiedenen Wissensgrundlagen und mit verschiedener geistiger sowie körperlicher Veranlagung kommen. Ihr ganzes Vertrauen, sorgfältig ausgebildet zu werden, setzen sie in ihren Fluglehrer. Um dieses Vertrauensverhältnis herzustellen, ist es daher unerlässlich, von dem ausbildenden Fluglehrer gute theoretische Kenntnisse zu fordern und ihn mit der Pädagogik, Methodik und Systematik so vertraut zu machen, dass er befähigt ist, sein Wissen in geeigneter Form an den Flugschüler weiterzugeben. Er muss in der Lage sein, alle mit der fliegerischen Tätigkeit verbundene Zusammenhänge zu erkennen, sie zu erläutern und die notwendigen Hinweise und Hilfestellung zu geben. Seine Kenntnisse in allen Fachgebieten müssen so vertieft sein, dass er für die praktische Flugdurchführung entsprechenden Unterricht erteilen kann. In seiner Verantwortung liegt es, die Erziehung umsichtiger und verantwortungsvoller Luftschiffführer zu gewährleisten.
Der Schwerpunkt der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung zur praktischen Ausbildung für Luftschiffführer liegt in der Vermittlung der erforderlichen methodischen und didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für das Lehren des Lernens. Darüber hinaus sind im Rahmen der theoretischen Ausbildung aufbauend auf soliden Grundkenntnissen vertiefende Kenntnisse in allen Bereichen der theoretischen Ausbildung zum Erwerb einer Berechtigung für Luftschiffführer zu vermitteln.
PÄDAGOGIK IN DER FLUGAUSBILDUNG
Allgemeines
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Anforderungen an einen Fluglehrer hinsichtlich seines Charakters, seiner Persönlichkeit seines Verhaltens und seines Auftretens
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Verantwortung des Fluglehrers, gesetzliche und ethische Verpflichtung
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Vertrauensverhältnis zwischen Lehrer und Schüler
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erzieherischer Einfluss auf den Flugschüler
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Abstellen von Überheblichkeit oder mangelndem Selbstvertrauen
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gegenseitige Achtung und Kameradschaft
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Einwirken auf ideelle Einstellung zur Luftfahrt
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Erziehung zur Flugdisziplin
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Ursachen von Flugfehlern, die im Extremfall zur Ablösung führen können, sind
Luftkrankheit
Angstgefühl
Mangel an fliegerischem Gefühl
verkrampfte Steuerführung
Mangel an Einfühlungs-, Schätzungs-, Reaktions- und Konzentrationsvermögen
mangelnde Übersicht und Belastbarkeit
mangelndes Orientierungs- und räumliches Vorstellungsvermögen
mangelnde Aufmerksamkeitsgabe und Lernfähigkeit
Komplexe
mangelnder Lernwille
zu niedriges Intelligenzniveau
charakterliche Mängel
Disziplinlosigkeit
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Suchen nach Möglichkeiten, die Ursachen erkannter Fehler zu beeinflussen
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Fehleransprache während des Fluges und Auswertung nach Beendigung des Fluges
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Prüfungsbefangenheit
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Einflussnahme des Fluglehrers auf die Einstellung und das Verhalten des Flugschülers während des Prüfungsfluges
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Fliegerische Beurteilung
Methodik und Systematik
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der Lehrende
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der Lernende
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der Lehrgegenstand bzw. Lehrstoff
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Vorbereitung und Gliederung des Unterrichts
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Lehrtechnik
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richtiges Ansprechen des Flugschülers
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Erwecken seiner Aufmerksamkeit
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Vertrautmachen des Schülers mit dem Ausbildungsplan
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Einheitlichkeit der Ausbildung in Bezug auf Inhalt und Methode
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sinnvolle Reihenfolge der Übungen unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes
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Kontinuität der Ausbildung
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Häufigkeit der Wiederholungen
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Bekanntgabe und Erklärung der jeweiligen Übungen vor dem Fluge
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Das Lehren des Fliegens und der Korrekturtechnik unter Anwendung des Lehrtextes im Fluge
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Synchronisation des gesprochenen Wortes zur Flugbewegung
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Nachbesprechung und ergänzende Erklärungen nach dem Fluge
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Übernahme und Übergabe der Steuerung im Fluge
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Unterteilung des Ausbildungsprogramms in die Abschnitte
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bis zum ersten Alleinflug
Vertiefung des Erlernten und Weiterbildung nach dem ersten Alleinflug
Vorbereitung auf den Prüfungsflug, insbesondere aller Maßnahmen zur Durchführung des Navigationsfluges
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Aufsichtspflicht des Fluglehrers bei Alleinflügen des Auszubildenden
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Erziehung zur Selbstkritik und Selbstkontrolle
THEORETISCHER FLUGUNTERRICHT UND FLUGLEHRERUNTERRICHT
Allgemeine Einweisungen
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Vertrautmachen mit dem Startplatz und seinen Einrichtungen
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Sicherheitsbestimmungen
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allgemeine Vorschriften
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Hinweise zur Erklärung des Luftschiffes
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Flughandbuch
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Klarliste
Umfassender Unterricht
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Erklärungen der Einweisungen und Flugübungen
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Aerodynamische/aerostatische und technische Zusammenhänge
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Gebrauch von Verfahrens- und Klarlisten
Anmerkung:
Der Unterricht ist so zu gestalten, dass der Anwärter die Beziehungen der einzelnen Vorgänge zueinander kennen lernt, sie gedanklich erfasst, um sie später als Fluglehrer an den Auszubildenden weitergeben zu können.
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Methoden der Vermittlung der Nutzung von Funknavigationshilfen
Erarbeitung eines Lehrtextes
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Erarbeitung eines Ausbildungsablaufplanes mit folgenden Punkten:
Ausbildungsthema
Ausbildungsziel
Ausbildungsform
Ausbildungsverfahren
Ausbildungsmittel
Zeitbedarf
Ablauf
Stoffgliederung
Teilziele
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Hilfsmittel etc.
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organisatorische Maßnahmen
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Nachbereitung
Verhalten in besonderen Fällen
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Gründe für technische Unregelmäßigkeiten und Möglichkeiten für ihre Beseitigung
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Fehlfunktionen von Anlagen und Instrumenten
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Funkausfall
Verhalten in Notfällen und Notverfahren
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Feuer an Bord
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Verhalten bei Verlust der Orientierung und bei Antreffen von Schlechtwetterlagen
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Notlandungen
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Verhalten nach einer Notlandung