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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal) (2. DVLuftPersV)
Anlage 1B Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer
(zu § 4)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 27 - 33
Allgemeines Der nachfolgende Lehrplan ist eine Richtlinie für den Ablauf und die Inhalte der praktischen Ausbildung. Das in der praktischen Ausbildung verwendete Flugzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet und für die Ausbildung geeignet sein. Da nicht alle musterspezifischen Eigenarten verschiedener Flugzeugmuster berücksichtigt werden können, sind alle Übungen gemäß der im Flughandbuch des in der Ausbildung verwendeten Flugzeuges aufgeführten Verfahrensanweisungen durchzuführen.
Bei allen Übungen sind Einstellung und Betrieb des Triebwerks zu überwachen.
Unnötiger Fluglärm ist zu vermeiden.
Alle Kontrollen sind anhand der Klarlisten durchzuführen.
Flugausbildung bis zum ersten Alleinflug
Bodeneinweisung
-
Erklärung des Flugzeugmusters
Bauweise
Instrumentierung
Steuerbedienungsorgane
-
Klarlisten
-
Betriebshandbuch
-
Flugklarheit des Flugzeugs, Außenkontrolle
Anlassen
-
Vorflugkontrolle gemäß Klarliste
-
Anlassen gemäß Klarliste
Rollen
-
Beobachtung des übrigen Flugplatzverkehrs
-
Funktionsüberprüfungen (Auswendige Anwendung der Klarliste)
Kontrollen vor dem Start
-
Durchführung der Kontrollen vor dem Start gemäß Klarliste
-
Abflugbriefing
-
Ansprechen der Notverfahren beim Start
Start
-
Beobachten des Anflugluftraumes
-
Aufstellen des Flugzeuges
Windberücksichtigung
-
Ausrichten auf der Startbahn
-
Kompasskontrolle in Startrichtung
-
Setzen der Triebwerksleistung
-
Ruderbetätigung beim Startvorgang
-
Halten der Startrichtung
-
Abheben bei empfohlener Geschwindigkeit
-
Steigflug nach dem Abheben und Übergang zur festgelegten Steigfluggeschwindigkeit
-
Einziehen des Fahrwerks und Einfahren der Landeklappen
-
Drosselung der Triebwerksleistung auf Steigflugleistung unter Einhaltung der festgelegten Geschwindigkeit
-
Startabbruch
-
simulierter Triebwerksausfall nach dem Start
Anmerkung: Ein simulierter Triebwerksausfall nach dem Start darf nur bei Ausbildungsflügen mit Fluglehrer durchgeführt werden.
Steigflug
-
Einhalten von Kurs und Steigfluggeschwindigkeit
-
Trimmen
-
Triebwerkseinstellen für die beste Steigrate oder den besten Steigwinkel
-
Steigflugkurven auf vorgegebenen Kurs mit
15 - 20 Grad Querneigung
20 - 30 Grad Querneigung
-
Übergang in den Horizontalflug
Horizontal- und Kurvenflug
-
Geradeausflug und Horizontalflug
-
koordinierte Kontrolle der Bewegungen um Quer-, Längs- und Hochachse
-
Demonstration der statischen und dynamischen Stabilität
-
Veränderung der Triebwerksleistung im Geradeausflug und Horizontalflug
-
Erhöhen und Herabsetzen der Fluggeschwindigkeit unter Beibehalten der Höhe und des Kurses
-
Einhalten von Höhe, Kurs und einer vorgegebenen Fluggeschwindigkeit bei Aus- und Einfahren der Landeklappen und des Fahrwerks
-
Trimmen
Gefahren
-
Erhöhen und Verringern von Auftrieb und/oder Widerstand
Langsamflug
-
bei V(tief)s + 5 bis + 10 kt (Überziehgeschwindigkeit des Flugzeuges im jeweiligen Flugzustand + 5 bis + 10 kt Sicherheit)
im Reiseflugzustand
Klappen in Startstellung
Klappen in Anflugstellung und bei ausgefahrenem Fahrwerk
-
Verringerte Wirksamkeit der Steuerorgane beim Langsamflug
-
Einhalten von Höhe, Fluggeschwindigkeit und Richtung sowie Korrektur der Triebwerksleistung
Kurvenflug
-
Kurven mit 30 Grad und 45 Grad Querneigung, links und rechts, um 90 Grad, 180 Grad, 360 Grad
-
Einhalten
vorgegebener Flughöhe
sicherer Fluggeschwindigkeit bei Erhöhung der Drehgeschwindigkeit unter Beachtung des Lastvielfachen
gleich bleibender Querlage und Drehgeschwindigkeit
-
Drehfehler des Magnetkompasses
-
Beenden auf vorgegebenen Kursen
-
unmittelbarer Übergang von Links- zur Rechtskurve und umgekehrt.
Übungen anhand von Bodenmarkierungen
-
Rechteck über Grund
-
Windvorhaltewinkel
-
Einteilen und Berücksichtigen der Windversetzung
-
Einhalten der vorgegebenen Flughöhe
-
zwei Vollkreise um einen Bezugspunkt
Einleiten, Höhen- und Geschwindigkeitskontrolle, Beenden
S-Kurven über einer geraden Bezugslinie
Ausgleichen des Windeinflusses.
Sinkflug
-
Einleiten
Einhalten von Kurs- und Sinkfluggeschwindigkeit
Trimmen
Vergaservorwärmung
-
beste Sinkrate
-
bester Gleitwinkel
-
Sinkflug mit und ohne Motorkraft im Geradeaus- und im Kurvenflug
-
Übergang vom Sink- in den Horizontalflug
Platzrunde
... (nicht darstellbare Graphik,
Fundstelle: BAnz. 2006, Beilage Nr. 60a, Seite 29)
1
Start
2
Steigflug auf mindestens 200 ft GND, bevor die erste Richtungsänderung aufgrund örtlicher Vorgaben durchgeführt wird
3
Steigflugkurve bis 20 Grad Querneigung, 90 Grad-Richtungsänderung zum Querabflug unter Windberücksichtigung
4
Steigflug bis mindestens 600 ft GND
5
Am Wendepunkt 90 Grad-Kurve bis maximal 30 Grad Querneigung zum Gegenanflug parallel zu der Start- und Landerichtung
6
Reiseflugbedingungen
7
Reduzieren der Geschwindigkeit und Setzen der Landeklappen in die erste Stellung, Vergaservorwärmung bedienen
8
Ggf. Fahrwerk ausfahren
9
Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Queranflug unter Windberücksichtigung
10
Sinkflug einleiten
11
Am Wendepunkt: 90 Grad-Kurve bis max. 30 Grad Querneigung zum Endanflug. Abweichungen in der Reihenfolge der Übungen 7-11 aufgrund örtlicher Gegebenheiten oder der Besonderheiten des Flugzeugmusters sind zulässig.
12
Landekontrolle laut Klarliste
13
Landung
Bei Heckradflugzeugen: Dreipunktlandungen und Radlandungen
Bei Bugradflugzeugen: Aufsetzen mit Hauptfahrwerk
Durchstarten und Landen
-
Setzen voller Triebwerksleistung
-
Korrektur der Fluglage
-
Vermindern der Widerstände durch Einfahren von Landeklappen und Fahrwerk
-
Steigflug
-
Landen und anschließender Wiederstart
-
Trimmung neutral
-
Klappen in Startstellung
Beenden des Fluges
-
Zurückrollen zum Abstellplatz
-
Kontrolle nach der Landung (Auswendige Anwendung der Klarliste)
-
Abstellen des Triebwerkes gemäß Klarliste
-
Sichern des Flugzeuges gemäß Klarliste
Besondere Flugzustände
Die Flughöhe sollte mindestens 3.000 Fuß über Grund betragen.
-
Überziehen und Geradeaushalten mit dem Seitenruder bis zum Abkippen mit und ohne Motorkraft mit einem Minimum an Höhenverlust bei
Flugzeug im Reiseflugzustand
Flugzeug mit Landeklappen in Anflugstellung
Flugzeug mit Landeklappen in Anflugstellung und ausgefahrenem Fahrwerk
rechtzeitiges Erkennen und Beenden des Abkippens und Verhindern einer Weiterentwicklung zum Trudeln
-
Flugübungen im Bereich des Überziehens in
-
Steigflugkurven mit 10-30 Grad Querneigung und Landeklappen in Startstellung (simulierter Start) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage
Beenden der Übung, ohne abzukippen oder Höhe zu verlieren
-
Sinkflugkurven mit 10-30 Grad Querneigung, Landeklappen in Anflugstellung und Fahrwerk ausgefahren (simulierter Anflug) bis zu den ersten Anzeichen des Strömungsabrisses bzw. der Auslösung der Überziehwarnanlage
Beenden der Übung, ohne abzukippen oder die Sinkrate zu erhöhen
Aufrichten aus Querneigungen von mindestens 45 Grad und aus Steig/Sinkfluglagen
-
Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich
Erkennen und Beenden von beginnenden Spiralsturzflügen
Motorleistung reduzieren (Leerlauf)
Querlage korrigieren (neutral) und weich abfangen
Seitengleitflug
Einleiten
Richtung halten
Steuerung der Sinkrate
Beenden
Gefahren des Seitengleitfluges
Verhalten bei Notlagen
Verhalten bei Notlagen unter Beachtung des Betriebshandbuches
Kontrolle der elektrischen Sicherungen bzw. Einschalten von Sicherungsautomaten
Notausfahren des Fahrwerks (falls vorhanden)
Störungen an Triebwerk und Ausrüstung
unerwartete Wetterverschlechterung
Feuerausbruch
Erster Alleinflug
Erlangen der fliegerischen Fertigkeiten
Starten und Landen
-
bei Seitenwind
-
mit unterschiedlichen Gewichtszuständen (max. Zuladung)
-
mit Seitengleitflug
-
ohne Zuhilfenahme der Landeklappen
-
auf angenommenen begrenztem Raum
-
bei Dämmerung
Ziellandungen
-
Ziellandungen aus der Platzrunde mit und ohne Motorhilfe
Aufsetzen innerhalb von 100 m nach dem Landezeichen
-
Ziellandung aus mindestens 600 m (2000 ft) über Grund ohne Motorhilfe
Aufsetzen innerhalb von 150 m nach dem Landezeichen
Außenlandeübungen mit Fluglehrer aus verschiedenen Höhen
-
mit Motorhilfe
Auswahl eines geeigneten Geländes aus sicherer Höhe
Überflug des Geländes zur Feststellung von Einzelheiten, anschließend
Platzrunde und Endanflug
-
ohne Motorhilfe
Die Durchführung der Notverfahren (Sofortmaßnahmen, Ursachensuche, Maßnahmen kurz vor der Landung) erfolgen gemäß Flughandbuch. Die Sofortmaßnahmen müssen auswendig beherrscht werden.
Die Benutzung der Notfall-Klarliste ist in sinnvoller Weise in den Flugablauf zu integrieren.
Geschwindigkeit für bestes Gleiten (Trimmen)
Auswahl eines geeigneten Geländes unter Berücksichtigung des Windes
Einteilung des Anfluges
Anwendung der Notfall-Klarliste
Simuliertes Absetzen eines Not- oder Dringlichkeitsrufes
Verfahren kurz vor der Landung
Anmerkung: Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer unter strenger Beachtung der Vermeidung einer Gefährdung von Mensch und Tier geübt werden. Sie sind in einem Durchstartverfahren ohne aufzusetzen durchzuführen. Für das Unterschreiten der Sicherheitsmindesthöhe ist eine besondere Genehmigung durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde erforderlich.
Überlandflugeinweisung
-
Kleinorientierung
-
Flug nach vorgegebenen Kursen
-
Orientierung bei ungünstigen Sichtbedingungen
-
voraussichtliche und tatsächliche Ankunftszeit
-
Geplante Abweichung vom vorgegebenen Kurs
-
Verwendung von Auffanglinien
-
Einflug in die Platzrunde
-
Möglichkeiten zur Vermeidung von Fluglärm
Einweisung in den Gebrauch von Funknavigationshilfsmitteln
-
Gebrauch von bordeigenen Funknavigationsmitteln, VOR, ADF oder GPS
-
Nutzung bodengestützter Dienste wie VHF-Peiler (VDF) und Radar
-
Einsatz des Transponders
Anmerkung: Die Dauer der Einweisung soll mindestens 90 Minuten betragen. Ersatzweise kann die Einweisung auf einem synthetischen Flugübungsgerät durchgeführt werden, § 14 1. DV LuftPersV bleibt unberührt. Die Ausbildungszeit auf einem synthetischen Flugübungsgerät zählt nicht zur erforderlichen Flugausbildungszeit gemäß § 1 (3) LuftPersV.
An- und Abflüge mit Landung auf anderen als dem Ausbildungsflugplatz
-
Sprechfunkverkehr entsprechend den vorgeschriebenen Verfahren
-
Orientierung und Anflugverfahren
-
Höhenmessereinstellung
-
Beobachten des Luftraums, ggf. rechtzeitiges Ausweichen
-
Abstandhalten von anderem Luftverkehr
-
Einordnen in die Platzrunde
-
ausgelegte Zeichen und ggf. Lichtsignale
-
Landung auf dem Flugplatz
Orientieren auf dem Flugplatz
Zeichen und evtl. Lichtsignale
Abstellen des Flugzeuges
-
Abflug unter Beachtung der vorgeschriebenen Verfahren
An- und Abflüge mit Landung auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrolle
-
Sprechfunkverkehr entsprechend der vorgeschriebenen Verfahren
-
Orientierung und Anflugverfahren in der Kontrollzone
-
Befolgen von Flugsicherungsanweisungen
-
Höhenmessereinstellung
-
Beobachten des Luftraums, ggf. rechtzeitiges Ausweichen
-
Abstandhalten von anderem Luftverkehr
-
ausgelegte Zeichen und ggf. Lichtsignale
-
Landung auf dem Flugplatz
Orientieren auf dem Flugplatz
Zeichen und Flugsicherungsanweisungen
evtl. Lichtsignale
Abstellen des Flugzeuges
-
Flugabfertigungsverfahren
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Abflug auf der von der Flugsicherung angewiesenen Abflugstrecke
Übungen bis zur Prüfungsreife mit und ohne Fluglehrer bis zur sicheren Beherrschung
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Flugübungen gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1-9 LuftPersV
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Überlandflug gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 10 LuftPersV
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Wiederholen der Flugübungen gemäß Anlage 1B
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mindestens 10 Alleinstarts und 10 Alleinlandungen auf mindestens drei anderen Flugplätzen als dem Ausbildungsflugplatz
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Landungen auf unterschiedlichen Pistenbelägen (Gras, Beton/Asphalt)
Anmerkung: Simulierter Triebwerkausfall nach dem Start und Außenlandeübungen dürfen nur mit Fluglehrer durchgeführt werden.
Anmerkung: Aufsetzen und Durchstarten des Flugschülers im Alleinflug ist nur zulässig, wenn der Fluglehrer dafür einen Flugauftrag erteilt hat und am Flugplatz anwesend ist.