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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal (Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über Luftfahrtpersonal) (2. DVLuftPersV)
Anlage 9C Theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder
(zu § 12)

Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 156
1.
Die Abnahme der theoretischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter des Ausbildungsbetriebes/Ausbildungseinrichtung für den Bewerber bei der zuständige Stelle zu beantragen.
2.
Diese Prüfung ist schriftlich in den nachfolgend genannten Fächern abzulegen. Die in der Tabelle genannten Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden. Mehrere Prüfungsfächer können zusammengefasst werden.
Fachmax. Bearbeitungszeit in Std.
Luftrecht1:00
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse1:30
Flugleistung und -planung2:00
Menschliches Leistungsvermögen0:30
Meteorologie1:00
Navigation1:00
Betriebliche Verfahren0:45
Aerodynamik0:45
SprechfunkverkehrKeine Prüfung Sprechfunkverkehr, da alle FT mindestens BZF I, ggf. auch AZF erwerben.
3.
Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen nur für die richtige Antwort vergeben werden.