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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal
§ 14 Prüfstellenhandbuch einer Organisation; anerkannte Organisation

(1) Eine Organisation weist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Anlage 2 zu § 125a LuftPersV durch ein Prüfstellenhandbuch nach, welches der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt bedarf. Das Prüfstellenhandbuch enthält Zuständigkeiten und Verfahren zur Prüfung, Bewertung, Dokumentation und Qualitätssicherung.
(2) Liegen die Voraussetzungen vor, so wird die Organisation gemäß § 125a Absatz 1 LuftPersV vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt (anerkannte Organisation).