(1) Für seine Aufsicht über die anerkannten Stellen gemäß § 125a Absatz 2 LuftPersV ergreift das Luftfahrt-Bundesamt insbesondere folgende Aufsichtsmaßnahmen:
- 1.
Überprüfung von Dokumenten, Unterlagen oder Aufzeichnungen,
- 2.
Aufsichtsbesuche,
- 3.
Überprüfung der Befähigung des Prüfpersonals.
(2) Die Aufsichtsmaßnahmen sollen die Größe einer anerkannten Stelle, deren Prüfberechtigung und deren Prüfungsaufkommen sowie das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 Nummer 3 berücksichtigen.
(3) Die Erkenntnisse aus der Aufsicht hat das Luftfahrt-Bundesamt bei der Erteilung der Anerkennung sowie bei der bestehenden Anerkennung und deren Änderungen zu berücksichtigen. Es kann insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen:
- 1.
Entzug der Berechtigung zum Lizenzeintrag nach § 9 Absatz 1 Satz 3,
- 2.
Untersagung der Prüftätigkeit,
- 3.
Aussetzung der Anerkennung oder der Prüfberechtigung eines einzelnen Sprachprüfers im Falle einer anerkannten Organisation,
- 4.
Erteilung von zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Anerkennung, unbeschadet der Beschränkung nach § 125a Absatz 1 Satz 2 LuftPersV, oder
- 5.
Ablehnung von Anträgen der anerkannten Stelle, insbesondere der Erweiterung der Prüfberechtigung oder des Prüfpersonals.