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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr (Luftverkehrsschlichtungsverordnung - LuftSchlichtV)
§ 16 Vereinfachtes Verfahren

(1) Die privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle kann in ihrer Verfahrensordnung vorsehen, dass die Schlichtungsstelle dem Luftfahrtunternehmen mit der Zuleitung des Schlichtungsbegehrens nach § 13 Absatz 1 Satz 1 einen Schlichtungsvorschlag übersendet, der auf den Darlegungen des Fluggastes basiert und im Übrigen § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 entspricht. Wird ein solcher Schlichtungsvorschlag übersandt, unterrichtet die Schlichtungsstelle den Fluggast hierüber unter Beifügung des Schlichtungsvorschlags, sobald das Luftfahrtunternehmen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Stellung genommen hat.
(2) Die behördliche Schlichtungsstelle kann dem Luftfahrtunternehmen mit der Zuleitung des Schlichtungsbegehrens nach § 13 Absatz 1 Satz 1 einen Schlichtungsvorschlag übersenden, der auf den Darlegungen des Fluggastes basiert und im Übrigen § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 entspricht. Wird ein solcher Schlichtungsvorschlag übersandt, unterrichtet die Schlichtungsstelle den Fluggast hierüber unter Beifügung des Schlichtungsvorschlags, sobald das Luftfahrtunternehmen nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Stellung genommen hat.
(3) Für vereinfachte Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 gelten § 14 Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie § 15 Absatz 1 und 2 Satz 1 entsprechend. Kommt es zu einer Einigung, ist das Schlichtungsverfahren beendet. Andernfalls wird das Schlichtungsverfahren fortgesetzt.