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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr (Luftverkehrsschlichtungsverordnung - LuftSchlichtV)
§ 7 Geschäftsstelle

Die Schlichtungsstelle richtet eine Geschäftsstelle ein. Für die in der Geschäftsstelle tätigen Personen gilt § 4 Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend.