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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr (Luftverkehrsschlichtungsverordnung - LuftSchlichtV)
§ 8 Verfahrensordnung

(1) Die Schlichtungsstelle hat sich eine Verfahrensordnung zu geben, die die Anforderungen an die Schlichtungsstelle und das Schlichtungsverfahren nach den folgenden Vorschriften näher bestimmt:
1.
nach den §§ 57 und 57b des Luftverkehrsgesetzes,
2.
nach den §§ 9 bis 16 Absatz 1 und 3 dieser Rechtsverordnung,
3.
nach den §§ 4 bis 23, 34, 38 und 39 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und
4.
nach denjenigen Vorschriften der nach § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, die die Anforderungen nach Nummer 3 konkretisieren.
(2) Die Verfahrensordnung bedarf der Zustimmung des Beirats.