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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
§ 1 Zweck

Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.