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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
§ 1
Zweck
Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.
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