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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde

Die Luftsicherheitsbehörde trifft die notwendigen Maßnahmen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs abzuwehren, soweit nicht § 5 ihre Befugnisse besonders regelt.