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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)
§ 4 Prüfungsgebühren

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Nummern 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses sind die Gebühren spätestens mit Abgabe der namentlichen Aufstellung der Prüfungsteilnehmer zu entrichten.