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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
§ 27b 

Von den Verfahren der Zeitnischenzuweisung kann aus Gründen der öffentlichen Interessen, insbesondere der hoheitlichen Interessen, der öffentlichen Verkehrsinteressen oder der Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen abgewichen werden.