Elftes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes Art 11Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikel 5 bis 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.