1 | Einkaufsprozesse durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Bedarfe an Produkten und Dienstleistungen feststellen - b)
Bezugsquellen ermitteln, dabei unterschiedliche Beschaffungsformen berücksichtigen und Lieferantenvorauswahl treffen - c)
Angebote einholen und vergleichen - d)
Lieferanteninformationen erfassen und zur Entscheidungsfindung aufbereiten - e)
Gespräche mit Lieferanten vorbereiten und durchführen - f)
Vertragsverhandlungen vorbereiten und bei der Erstellung von Verträgen mitwirken - g)
Vertragserfüllung überwachen und bei Vertragsstörung Maßnahmen einleiten - h)
rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten - i)
Einkaufsprozesse unter Einhaltung der Vorgaben von Compliance und der Berücksichtigung des Qualitätsmanagements bewerten und Maßnahmen zur Optimierung ableiten
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2 | Personalwirtschaftliche Prozesse gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Personalplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Rahmenbedingungen unterstützen - b)
Personalbedarfe unter Berücksichtigung von Anforderungsprofilen ermitteln - c)
den Personalbeschaffungsprozess unter Einhaltung rechtlicher Regelungen unterstützen - d)
Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen und Verträge vorbereiten - e)
Daten für die Entgeltabrechnung erfassen und bearbeiten sowie Auszahlungsbeträge ermitteln - f)
Aufgaben des Personalcontrollings und des Personalberichtswesens durchführen - g)
Maßnahmen der Personalentwicklung planen und organisieren - h)
rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten - i)
Maßnahmen der Personalbeschaffung und der Personalentwicklung reflektieren und Verbesserungen vorschlagen - j)
Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit bei der Bearbeitung von Mitarbeiterdaten anwenden
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3 | Terminalprozesse gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Terminalprozesse mit operativen Partnern koordinieren und abstimmen, behördliche Anordnungen umsetzen und deren Auswirkungen auf den laufenden Betrieb berücksichtigen
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| | - b)
Instrumente zur Steuerung der Kundenströme nutzen und Maßnahmen vorschlagen - c)
die Verfügbarkeit der Infrastruktur für einen reibungslosen Passagierprozess sicherstellen und bei Störungen Maßnahmen einleiten - d)
rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten - e)
Kundenanforderungen analysieren und Servicemaßnahmen zur Steigerung der Kundenzufriedenheit ableiten und auf Umsetzbarkeit prüfen - f)
die Terminalprozesse mit den Anforderungen des Qualitätsmanagements abgleichen und zur Prozessoptimierung erforderliche Maßnahmen ableiten
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4 | |
4 | Abfertigungsprozesse steuern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Abfertigungsvorgänge in den Bereichen Passagier- und Flugzeugabfertigung steuern und dabei die rechtlichen Regelungen, Richtlinien und Standards des Luftverkehrs sowie die Vorgaben der Fluggesellschaften einhalten und die Besonderheiten von Flugzeugtypen berücksichtigen - b)
Passagiere und Passagierinnen einchecken und Gate-Abfertigung durchführen, Buchungsdaten berücksichtigen und Einreisebestimmungen einhalten - c)
technische Einrichtungen im Zusammenhang mit dem Passagierservice nutzen - d)
bei der Beratung und Betreuung von Passagieren und Passagierinnen die Bedürfnisse besonderer Personengruppen sowie soziokulturelle Besonderheiten berücksichtigen - e)
Auskünfte zur Gepäckermittlung, über Flugunregelmäßigkeiten, über deren Ursachen sowie über die jeweilige Vorgehensweise und Schadensregulierung erteilen
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| | - f)
Unterlagen zur Flugvorbereitung zusammenstellen - g)
Informationen aus Load- und Trimsheet entnehmen, Einhaltung der Ladeanweisung kontrollieren und erforderliche Maßnahmen einleiten - h)
Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzen - i)
die Abfertigungsprozesse mit den beteiligten Akteuren abstimmen - j)
den Abfertigungsvorgang dokumentarisch abschließen - k)
für Arbeitsprozesse in der Abfertigung insbesondere die englische Sprache nutzen - l)
die Vorgehensweise mit den Anforderungen des Qualitätsmanagements abgleichen und erforderliche Maßnahmen zur Prozessoptimierung ableiten
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5 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Geschäftsvorgänge bearbeiten und dabei Instrumente des Rechnungswesens nutzen, gesetzliche und betriebliche Regelungen einhalten und betriebswirtschaftliche Faktoren berücksichtigen - b)
Bestands- und Erfolgskonten führen - c)
Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten
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| | - d)
vorbereitende Arbeiten für Abschlüsse durchführen - e)
Bilanz- und Erfolgskennzahlen ermitteln und auswerten sowie Statistiken und Berichte erstellen - f)
Kosten und Erlöse erfassen, Soll- und Ist-Vergleiche durchführen sowie Abweichungen feststellen und kommunizieren - g)
Leistungen bewerten und verrechnen - h)
Ergebnisse der Finanzbuchhaltung sowie der Kosten- und Leistungsrechnung für das Controlling aufbereiten, analysieren und unter Berücksichtigung der Unternehmensziele bewerten
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6 | Marketingmaßnahmen planen, durchführen und bewerten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Marketingmaßnahmen, auch in englischer Sprache, vorbereiten, durchführen und nachbereiten - b)
den Informationsaustausch zwischen den betrieblichen Geschäftsfeldern als Voraussetzung für ein erfolgreiches Marketing fördern und nutzen - c)
Kunden- und Marktdaten zielgerichtet aufbereiten, verarbeiten und analysieren und dabei datenschutzrechtliche Vorschriften einhalten - d)
Benchmark-Untersuchungen zur Wettbewerbssituation der Luftverkehrswirtschaft durchführen und für Entscheidungen aufbereiten - e)
die Entwicklung von Produkten und Serviceleistungen sowie deren Preisfindung unterstützen - f)
Werbeaktionen und Veranstaltungen unter Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften planen und mit den Beteiligten abstimmen, organisieren und durchführen - g)
digitale Medien für Marketingmaßnahmen nutzen - h)
Sponsoring- und Kooperationsanfragen bearbeiten - i)
Statistiken erstellen und auswerten - j)
Zielerreichung im Rahmen der Erfolgskontrolle überprüfen sowie Verbesserungsmaßnahmen ableiten
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7 | Vertriebsprozesse gestalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Kundengespräche, auch in englischer Sprache, vorbereiten, durchführen und nachbereiten - b)
Kundenanforderungen analysieren, kundengerechte Lösungsvorschläge unter Berücksichtigung unterschiedlicher Vertriebsformen entwickeln und Angebote erstellen - c)
Verträge und Vertragsverhandlungen vorbereiten und an Vertragsabschlüssen mitwirken - d)
Erfüllung von Verträgen überwachen und bei Abweichungen Maßnahmen einleiten - e)
Reklamationsgespräche situationsgerecht führen und die weitere Bearbeitung koordinieren - f)
rechtliche und betriebliche Regelungen einhalten - g)
Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung der Anforderungen des Qualitätsmanagements dokumentieren und analysieren und Vorschläge zur Qualitätsverbesserung ableiten
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8 | Prozesse der Luftfrachtabfertigung vorbereiten, koordinieren und überwachen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Kundenanforderungen analysieren und kundengerechte Lösungsvorschläge entwickeln - b)
Tarife unter Berücksichtigung der Transportvorschriften und der Versendervorgaben berechnen und Angebote erstellen - c)
Luftfrachtverträge vorbereiten - d)
Export- und Importabfertigungen unter Einhaltung der rechtlichen Regelungen und luftverkehrsspezifischen Vorgaben, insbesondere der Zollbestimmungen, disponieren, steuern und überwachen sowie mit operativen Partnern koordinieren - e)
die Frachtabfertigung unter Einhaltung der Verladevorschriften und unter Berücksichtigung der Art des Frachtguts sicherstellen - f)
Vorgaben zur betrieblichen Sicherheit (Safety) und zur Abwehr äußerer Gefahren (Security) umsetzen - g)
für Arbeitsprozesse in der Luftfrachtabfertigung Informations- und Kommunikationssysteme nutzen und dabei die englische Sprache anwenden - h)
Abfertigungsprozesse gemäß den Anforderungen des Qualitätsmanagements durchführen und dokumentieren und Vorschläge zur Prozessoptimierung ableiten
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