Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Luftverkehrskaufmann und zur Luftverkehrskauffrau* (Luftverkehrskaufleuteausbildungsverordnung - LuftvKflAusbV)
§ 14 Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse

(1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Instrumente des Rechnungswesens für die Lösung von Aufgaben der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle anzuwenden und Ergebnisse zu bewerten,
2.
Kundenbeziehungen zu gestalten und den Vertrieb von Dienstleistungen zu unterstützen und
3.
die Entwicklung von Marketingkonzepten zu unterstützen und Marketingmaßnahmen umzusetzen.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.