(1) Bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums ist von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für
- 1.
- Fallschirmsprünge und den Abwurf von Gegenständen an Fallschirmen;
- 2.
- Aufstiege von Flugmodellen und ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb;
- 3.
- Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern sowie Massenaufstiege von Kinderballonen und Aufstiege von gebündelten Kinderballonen,
- 4.
- Aufstiege von unbemannten Freiballonen (insbesondere Wetterballonen) mit einer Gesamtmasse von Ballonhülle und Ballast von mehr als 0,5 Kilogramm,
- 5.
- Aufstiege von unbemanntem Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes.
(2) Verantwortlich für die Einholung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist
- 1.
- im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der Luftfahrzeugführer,
- 2.
- im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Starter des Flugmodells oder anderen Flugkörpers,
- 3.
- im Falle des Absatzes 1 Nummer 3, soweit der Aufstieg von ballonartigen Leuchtkörpern betroffen ist, der Starter des Leuchtkörpers, im Übrigen der Veranstalter,
- 4.
- im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 der Starter des unbemannten Freiballons,
- 5.
- im Falle von Absatz 1 Nummer 5 der Starter des unbemannten Luftfahrtgeräts.
(3) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unberührt.
