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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
§ 5 Lärm

Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung des Luftfahrzeugs unvermeidbar erfordert.