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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung des Luftverkehrsteuergesetzes (Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung - LuftVStDV)
§ 2 Erteilung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter

(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch.
(2) Die Erlaubnis kann mit sämtlichen in § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung aufgezählten Nebenbestimmungen verbunden werden.