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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG)
§ 9 Sicherheit

Das Hauptzollamt kann von den Steuerschuldnern eine Sicherheit bis zur Höhe der Steuer verlangen, die voraussichtlich für zwei Kalendermonate entsteht, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.