(1) Das sonstige erlaubnispflichtige Personal im Sinne des § 4 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes umfasst:
- 1.
- Prüfer von Luftfahrtgerät und freigabeberechtigtes Personal,
- 2.
- Flugdienstberater,
- 3.
- Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 und sonstigem Luftfahrtgerät nach § 6 Abs. 1 Nr. 9.
(2) § 20 Abs. 3 gilt entsprechend.
