(1) Die Genehmigungsbehörde ist befugt zu prüfen, ob
- 1.
- der bauliche und betriebliche Zustand des Flughafens entsprechend der Genehmigung fortbesteht,
- 2.
- die erteilten Auflagen eingehalten werden,
- 3.
- der Flughafenbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird,
- 4.
- das Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet, betrieben und fortentwickelt wird und
- 5.
- die im Flugplatzhandbuch enthaltenen Informationen zutreffen und die vorgesehenen Verfahren zur Gewährleistung der Betriebssicherheit durchführbar sind.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann den Flughafenunternehmer zur Mitwirkung und zu Auskünften heranziehen, soweit sie es für die Prüfung nach Absatz 1 für erforderlich hält und ist berechtigt, Prüfungen auf dem Flughafen durchzuführen. Die Genehmigungsbehörde ist befugt, Einsicht in die Dokumentationen nach § 45b Abs. 2 Satz 2 zu nehmen.
(3) Die Zuständigkeit anderer Behörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Flughafen bleibt unberührt.
