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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
§ 90 Erlaubnisbehörde

Die Erlaubnis zum Ausflug nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.