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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
§ 94 Erlaubnisbehörde

Die Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird, unbeschadet von § 97, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle erteilt.