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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
§ 98 Anzuwendende Vorschriften

Für die Erteilung der Erlaubnis, Rücknahme, Widerruf und Aufsicht ist § 93 sinngemäß anzuwenden.