Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen (Landwirtschafts-Altschuldengesetz - LwAltschG) § 6Gesetzliche Änderung der Rangrücktrittsvereinbarungen
Mit dem 1. Juli 2004 werden die in den §§ 2 bis 5 enthaltenen Regelungen Bestandteil der zwischen den Kreditnehmern und den Gläubigerbanken geschlossenen Rangrücktrittsvereinbarungen und ersetzen entgegenstehende Regelungen.