Verordnung zur Durchführung des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes (Landwirtschafts-Altschuldenverordnung - LwAltschV) Anlage 4.2
(... nicht darstellbarer Vordruck, "Veräußerte Vermögenswerte gemäß § 8 Absatz 2 Nr. 6 LwAltschG, deren Erlös im Einzelnen mehr als 10.000 Euro betragen hat" Fundstelle: BGBl. I 2004, 2880)