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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
§ 2 Mindestanforderung an die Größe

Die Ausbildungsstätte soll ein hauptberuflich bewirtschafteter Betrieb sein und mindestens das Vierfache der Mindestgröße nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) erreichen.