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Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

LWLogAusbV

Ausfertigungsdatum: 26.07.2004

Vollzitat:

"Verordnung über die Berufsausbildung im Lagerbereich in den Ausbildungsberufen Fachlagerist/Fachlageristin und Fachkraft für Lagerlogistik vom 26. Juli 2004 (BGBl. I S. 1887)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab:  1. 8.2004 +++)

Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften
§ 1Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2Ausbildungsdauer
§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4Ausbildungsplan
§ 5Berichtsheft
§ 6Fortsetzung der Berufsausbildung
Zweiter Teil
Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin
§ 7Ausbildungsberufsbild
§ 8Ausbildungsrahmenplan
§ 9Zwischenprüfung
§ 10Abschlussprüfung
Dritter Teil
Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik
§ 11Ausbildungsberufsbild
§ 12Ausbildungsrahmenplan
§ 13Zwischenprüfung
§ 14Abschlussprüfung
Vierter Teil
Schlussvorschriften
§ 15Nichtanwendung von Vorschriften
§ 16Übergangsregelung
§ 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage 1:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachlageristen/zur Fachlageristin
Anlage 2:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Die Ausbildungsberufe
1.
Fachlagerist/Fachlageristin,
2.
Fachkraft für Lagerlogistik
werden staatlich anerkannt.
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§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert im Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin zwei Jahre und im Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik drei Jahre.
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§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 oder 13 und 14 nachzuweisen.
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§ 4 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
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§ 6 Fortsetzung der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fachlagerist/Fachlageristin gemäß § 1 Nr. 1 kann nach den Vorschriften dieser Verordnung für das dritte Ausbildungsjahr im Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik gemäß § 1 Nr. 2 fortgesetzt werden.
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§ 7 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation,
6.
Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen,
7.
Einsatz von Arbeitsmitteln,
8.
Annahme von Gütern,
9.
Lagerung von Gütern,
10.
Kommissionierung und Verpackung von Gütern,
11.
Versand von Gütern.
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§ 8 Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 7 sollen nach den in der Anlage 1 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
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§ 9 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens 90 Minuten eine Arbeitsaufgabe durchführen, die mindestens eines der folgenden Gebiete beinhalten soll:
1.
Entladen und Kontrollieren einer Lieferung,
2.
Einlagern von Gütern nach Güterarten.
Dabei soll der Prüfling auch zeigen, dass er Arbeitsmittel auswählen und nach Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit anwenden kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie den Umweltschutz berücksichtigen kann.
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§ 10 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen:
1.
Praktische Arbeitsaufgaben,
2.
Lagerprozesse,
3.
Güterbewegung,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Prüfungen in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 2 bis 4 sind schriftlich durchzuführen.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben in insgesamt höchstens drei Stunden zwei Aufgaben durchführen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen und Arbeitsergebnisse kontrollieren kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er die Wirtschaftlichkeit, den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht:
1.
Annahme und Lagerung einschließlich Güterkontrolle,
2.
Erfassen von Güterbewegungen unter Anwendung betrieblicher Informations- und Kommunikationsmittel,
3.
Kommissionierung und Versand.
(4) Im Prüfungsbereich Lagerprozesse soll der Prüfling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dafür kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht:
1.
Annahme und Lagerung,
2.
Kommissionierung und Verpackung sowie
3.
Versand.
(5) Im Prüfungsbereich Güterbewegung soll der Prüfling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dafür kommen insbesondere Aufgaben aus den folgenden Prüfungsgebieten in Betracht:
1.
Einsatz von Arbeitsmitteln,
2.
Erfassen von Güterbewegungen,
3.
Lagerorganisation und Arbeitsabläufe.
(6) In den Prüfungsbereichen Lagerprozesse und Güterbewegung sind lagerlogistische Abläufe mit verknüpften informationstechnischen, organisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten unter Berücksichtigung von Gütereigenschaften und rechtlichen Vorschriften zu bewerten und Lösungswege darzustellen. Dabei soll der Prüfling auch zeigen, dass er den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie den Umweltschutz berücksichtigen kann.
(7) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann.
(8) Die schriftlichen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.Prüfungsbereich Lagerprozesse40 Prozent,
2.Prüfungsbereich Güterbewegung40 Prozent,
3.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.
(9) Die schriftlichen Prüfungsbereiche sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(10) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsbereich Praktische Aufgaben sowie im Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfungsbereiche jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. In zwei der schriftlichen Prüfungsbereiche müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sein, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
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§ 11 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation,
6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen,
7.
Einsatz von Arbeitsmitteln,
8.
Annahme von Gütern,
9.
Lagerung von Gütern,
10.
Kommissionierung und Verpackung von Gütern,
11.
Versand von Gütern.
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§ 12 Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 11 sollen nach den in der Anlage 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
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§ 13 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 90 Minuten eine Arbeitsaufgabe durchführen, die mindestens eines der folgenden Gebiete beinhalten soll:
1.
Entladen und Kontrollieren einer Lieferung,
2.
Einlagern von Gütern nach Güterarten.
Dabei soll der Prüfling auch zeigen, dass er Arbeitsmittel auswählen und nach Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit anwenden kann. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie den Umweltschutz berücksichtigen kann.
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten. Für die Aufgaben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
1.
Arbeitsorganisatorische Abläufe,
2.
Funktion und Einsatz von Arbeitsmitteln,
3.
Lagerungsprozesse.
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§ 14 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen:
1.
Praktische Arbeitsaufgaben,
2.
Prozesse der Lagerlogistik,
3.
Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die Prüfungen in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 2 bis 4 sind schriftlich durchzuführen.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben in insgesamt höchstens fünf Stunden zwei Aufgaben aus verschiedenen Prüfungsgebieten durchführen. Innerhalb dieser Zeit wird hierüber ein insgesamt bis zu 15-minütiges Fachgespräch geführt. Der Prüfling soll zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen, rechtlichen und zeitlichen Vorgaben selbständig planen, durchführen und kontrollieren kann sowie Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigen kann. Als Prüfungsgebiete kommen insbesondere in Betracht:
1.
Erfassung von Güterbewegungen unter Anwendung betrieblicher Informations- und Kommunikationsmittel,
2.
Erstellen eines Beladeplans für unterschiedliche Güter unter Berücksichtigung eines Tourenplans,
3.
versandfertiges Verpacken von Gütern, Beladen und Sichern der Ladung,
4.
Ein-, Um- und Auslagern von Gütern unter Berücksichtigung der Umschlaghäufigkeit, der Güterbeschaffenheit und der Wegzeiten,
5.
Feststellen und Dokumentieren von Mängeln, Ergreifen von Maßnahmen zur Mängelbeseitigung.
(4) Im Prüfungsbereich Prozesse der Lagerlogistik soll der Prüfling in höchstens 180 Minuten komplexe Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er Prozesse analysieren und Problemlösungen ergebnisorientiert entwickeln kann. Dafür kommen insbesondere folgende Prüfungsgebiete in Betracht:
1.
Annahme und Lagerung von Gütern,
2.
Kommissionierung und Verpackung,
3.
Versand.
(5) Im Prüfungsbereich Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag soll der Prüfling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dafür kommen insbesondere Aufgaben aus folgenden Prüfungsgebieten in Betracht:
1.
Einsatz von Arbeitsmitteln,
2.
Erfassung und Dokumentation des Güterumschlages,
3.
Lager- und Transportorganisation, Arbeitsabläufe.
(6) In den Prüfungsbereichen Prozesse der Lagerlogistik und Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag sind komplexe lagerlogistische Abläufe mit verknüpften informationstechnischen, organisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten unter Berücksichtigung der Gütereigenschaften und rechtlicher, betrieblicher sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
(7) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(8) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(9) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die einzelnen Prüfungsbereiche folgendes Gewicht:
1.Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben 
 a)Aufgabe 125 Prozent,
 b)Aufgabe 225 Prozent,
2.Prüfungsbereich Prozesse in der Lagerlogistik25 Prozent,
3.Prüfungsbereich Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag15 Prozent,
4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(10) Die Prüfung ist bestanden, wenn
1.
im Gesamtergebnis,
2.
im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben,
3.
im gewogenen Durchschnitt der schriftlichen Prüfungsbereiche und
4.
in mindestens zwei der schriftlichen Prüfungsbereiche
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem schriftlichen Prüfungsbereich oder in einer der Aufgaben des Prüfungsbereiches Praktische Arbeitsaufgaben mit "ungenügend" bewertet, so ist die Abschlussprüfung nicht bestanden.
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§ 15 Nichtanwendung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Handelsfachpacker sind vorbehaltlich des § 17 nicht mehr anzuwenden.
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§ 16 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
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§ 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1892 - 1896)

 
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
123
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 7 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 7 Nr. 5)
a)
den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in den betrieblichen Ablauf einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten
b)
Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen
c)
betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen
d)
arbeitsplatzbezogene Software anwenden
e)
fremdsprachige Fachausdrücke anwenden
f)
mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen kommunizieren
g)
Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten
h)
Aufgaben im Team bearbeiten
6Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen (§ 7 Nr. 6)
a)
Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben
b)
Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachten
c)
gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwenden
d)
Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben
e)
gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwenden
f)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen g) bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken
7Einsatz von Arbeitsmitteln (§ 7 Nr. 7)
a)
Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzen
b)
Arbeits- und Fördermittel einsetzen
c)
Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen
8Annahme von Gütern (§ 7 Nr. 8)
a)
Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen
b)
Güter entladen
c)
quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellen
d)
Mängelbeseitigung veranlassen
e)
Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und dokumentieren
f)
Güter dem Bestimmungsort zuleiten
9Lagerung von Gütern (§ 7 Nr. 9)
a)
Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereiten
b)
Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern
c)
Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen
d)
Lagerbestände kontrollieren und Abweichungen melden
e)
Lagerkennzahlen unterscheiden
10Kommissionierung und Verpackung von Gütern (§ 7 Nr. 10)
a)
Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vorbereiten
b)
Güter unter Berücksichtigung der Bestandsveränderung und der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen
c)
Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählen
d)
Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpacken
e)
zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern
11Versand von Gütern (§ 7 Nr. 11)
a)
Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellen
b)
Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermitteln
c)
Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Verkehrsmittel verladen und verstauen
d)
Ladungen sichern und Verschlussvorschriften anwenden
e)
Ladungen und Begleitpapiere abgleichen; Abweichungen melden
 
 
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fachlagerist/zur Fachlageristin
- Zeitliche Gliederung -
 
A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Dabei sollen die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
4.
Umweltschutz
insbesondere mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 7 bis 11 vertieft werden.
B.
1. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
9.
Lagerung von Gütern, Lernziele a und b,
6.
Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,
7.
Einsatz von Arbeitsmitteln
in Verbindung mit der Berufsbildposition
5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
8.
Annahme von Gütern
in Verbindung mit der Berufsbildposition
5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele f bis h,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,
6.
Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,
zu vertiefen.
2. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
9.
Lagerung von Gütern, Lernziele c bis e,
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition
6.
Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
7.
Einsatz von Arbeitsmitteln
zu vertiefen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
10.
Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
6.
Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,
zu vertiefen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele,
10.
Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele c bis e,
11.
Versand von Gütern
zu vermitteln und in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
6.
Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,
8.
Annahme von Gütern, Lernziel a,
zu vertiefen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage 2 (zu § 12)

(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1897 - 1901)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
123
1Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 11 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
d)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 11 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 11 Nr. 5)a)den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in die betrieblichen Geschäftsprozesse einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten
b)Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen
c)betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen
d)Standardsoftware und arbeitsplatzbezogene Software anwenden
e)fremdsprachige Fachausdrücke anwenden, fremdsprachige Formulare bearbeiten, fachspezifisch kommunizieren
f)Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen
g)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten
h)Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten
6Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen (§ 11 Nr. 6)a)Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben
b)Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachten
c)gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwenden
d)Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben
e)gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwenden
f)Informations- und Materialfluss als Teil des logistischen Prozesses sicherstellen
g)bei logistischen Planungs- und Organisationsprozessen mitwirken
h)Vernetzung logistischer Funktionen berücksichtigen und zur Verbesserung der Zusammenarbeit an den Schnittstellen beitragen
i)Umschlagaufgaben im Rahmen des logistischen Konzepts in ihrem zeitlichen und technischen Ablauf abstimmen und durchführen
k)Abweichungen in logistischen Prozessen feststellen und zur Beseitigung beitragen
l)bei Verbesserungen von logistischen und datenunterstützten Prozessen mitwirken
m)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
n)bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken
7Einsatz von Arbeitsmitteln (§ 11 Nr. 7)a)Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzen
b)Arbeits- und Fördermittel einsetzen
c)den Einsatz von Arbeits- und Fördermitteln unter wirtschaftlichen und ökologischen Aspekten planen
d)Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen
8Annahme von Gütern (§ 11 Nr. 8)a)Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen
b)Güter entladen
c)quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellen
d)Mängelbeseitigung veranlassen
e)Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und dokumentieren
f)Güter dem Bestimmungsort zuleiten
9Lagerung von Gütern (§ 11 Nr. 9)a)Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereiten
b)Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern
c)Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen
d)Lagerbestände kontrollieren und Korrekturen durchführen
e)Lagerkennzahlen berechnen, auswerten und dokumentieren
10Kommissionierung und Verpackung von Gütern (§ 11 Nr. 10)a)Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vorbereiten
b)Güter unter Berücksichtigung der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen, Bestandsveränderungen dokumentieren
c)Lade- und Transporthilfsmittel disponieren
d)Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählen
e)Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpacken
f)zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern
11Versand von Gütern (§ 4 Nr. 11) 1*) a)Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellen
b)Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermitteln
c)Ladelisten und Beladepläne unter Beachtung der Ladevorschriften erstellen
d)Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Verkehrsmittel verladen und verstauen
e)Ladungen sichern und Verschluss- Vorschriften anwenden
f)Versand- und Begleitpapiere bearbeiten; außenwirtschaftliche Vorschriften beachten
g)bei der Erstellung des Tourenplans mitwirken
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik
- Zeitliche Gliederung -
A.
1*)
Muss richtig lauten: "§ 11 Nr. 11"

Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Dabei sollen die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
4.
Umweltschutz
insbesondere mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen 7 bis 11 vertieft werden.
B.
1. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziele a bis d,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
9.
Lagerung von Gütern, Lernziele a und b,
in Verbindung mit den Berufsbildpositionen
5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,
6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,
7.
Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziele a, b und d,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
8.
Annahme von Gütern
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,
6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,
7.
Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziele a, b und d,
zu vertiefen.
2. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
9.
Lagerung von Gütern, Lernziele c und d,
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziel g,
6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele e und m,
7.
Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziel c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
10.
Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele a und b,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziel g,
6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele e und m,
7.
Einsatz von Arbeitsmitteln, Lernziel c,
zu vertiefen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel d,
10.
Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele d bis f,
11.
Versand von Gütern, Lernziele a, b, d und e,
in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele e, f und h,
6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele k und n,
zu vermitteln.
3. Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
11.
Versand von Gütern, Lernziele c, f und g,
10.
Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziel c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
6.
Logistische Prozesse; qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele f bis i und l,
9.
Lagerung von Gütern, Lernziel e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
5.
Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele c und f,
zu vertiefen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Lernziel e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
8.
Annahme von Gütern,
9.
Lagerung von Gütern,
10.
Kommissionierung und Verpackung von Gütern,
11.
Versand von Gütern
zu vertiefen.