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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
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2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 7 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 7 Nr. 5) | - a)
den Lager- und Transportbereich sowie den eigenen Arbeitsbereich in den betrieblichen Ablauf einordnen und daraus Konsequenzen für das eigene Handeln ableiten - b)
Arbeitsaufträge nach betrieblichen Vorgaben in Arbeitsabläufe umsetzen; Arbeitsaufträge kundenorientiert ausführen - c)
betriebliche Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der anwendungsbezogenen Vernetzung sowie der Datensicherheit und des Datenschutzes nutzen - d)
arbeitsplatzbezogene Software anwenden - e)
fremdsprachige Fachausdrücke anwenden - f)
mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen kommunizieren - g)
Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten - h)
Aufgaben im Team bearbeiten
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6 | Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen (§ 7 Nr. 6) | - a)
Güter nach Beschaffenheit und Verwendung unterscheiden und handhaben - b)
Normen, Maße, Mengen- und Gewichtseinheiten beachten - c)
gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei der güterspezifischen Lagerung anwenden - d)
Güter, insbesondere Gefahrgüter, gefährliche Arbeitsstoffe, Zollgut, verderbliche Ware entsprechend ihren Eigenschaften unter Beachtung von Kennzeichnungen und Symbolen handhaben - e)
gesetzliche und betriebliche Vorschriften bei Verpackung und Transport anwenden - f)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durchführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen g) bei der Bearbeitung von Reklamationen mitwirken
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7 | Einsatz von Arbeitsmitteln (§ 7 Nr. 7) | - a)
Arbeitsmittel zum Wiegen, Messen und Zählen auswählen und nutzen - b)
Arbeits- und Fördermittel einsetzen - c)
Arbeits- und Fördermittel pflegen sowie deren Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft kontrollieren; Beseitigung von Beeinträchtigungen veranlassen
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8 | Annahme von Gütern (§ 7 Nr. 8) | - a)
Begleitpapiere unter Berücksichtigung von Zoll- und Gefahrgutvorschriften und nach betrieblichen Vorgaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen - b)
Güter entladen - c)
quantitative und qualitative Güterkontrolle durchführen, Eingangsdaten erfassen und Fehlerprotokolle erstellen - d)
Mängelbeseitigung veranlassen - e)
Rückgabe von Leergut, Verpackung und Ladehilfsmitteln nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben durchführen und dokumentieren - f)
Güter dem Bestimmungsort zuleiten
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9 | Lagerung von Gütern (§ 7 Nr. 9) | - a)
Güter auszeichnen, sortieren, Lager- und Verkaufseinheiten bilden sowie Güter zur Lagerung vorbereiten - b)
Güter unter Beachtung von Einlagerungsvorschriften einlagern - c)
Maßnahmen zur Qualitäts- und Werterhaltung durchführen - d)
Lagerbestände kontrollieren und Abweichungen melden - e)
Lagerkennzahlen unterscheiden
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10 | Kommissionierung und Verpackung von Gütern (§ 7 Nr. 10) | - a)
Auftragsunterlagen kontrollieren und Kommissionierung vorbereiten - b)
Güter unter Berücksichtigung der Bestandsveränderung und der Auslagerungsprinzipien dem Lager entnehmen - c)
Transportverpackungen und Füllmaterialien hinsichtlich Güterart, Transportart, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit auswählen - d)
Güter zu Ladeeinheiten zusammenstellen und verpacken - e)
zusammengestellte Sendungen und Begleitpapiere auf Vollständigkeit prüfen, Transportgüter kennzeichnen, beschriften und sichern
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11 | Versand von Gütern (§ 7 Nr. 11) | - a)
Sendungen für vorgegebene Verkehrsmittel verladefertig bereitstellen - b)
Gewicht und Raumbedarf von Gütern ermitteln - c)
Sendungen entsprechend der Gütereigenschaften und der Verkehrsmittel verladen und verstauen - d)
Ladungen sichern und Verschlussvorschriften anwenden - e)
Ladungen und Begleitpapiere abgleichen; Abweichungen melden
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Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachlagerist/zur Fachlageristin - Zeitliche Gliederung - |
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A. |