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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Landwirtschaftliche Rentenbank
§ 7 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
1.
acht Vertretern landwirtschaftlicher und ernährungswirtschaftlicher Organisationen, von denen benannt werden sechs vom Deutschen Bauernverband e. V., einer vom Deutschen Raiffeisenverband e. V. sowie einer als Vertreter der Ernährungswirtschaft (Industrie und Handel) von den ernährungswirtschaftlichen Verbänden;
2.
drei Landwirtschaftsministern der Länder, die vom Bundesrat für eine von ihm zu bemessende Zeitdauer bestimmt werden, oder ihren ständigen Vertretern im Amt;
3.
einem Vertreter der Gewerkschaften;
4.
dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft; die Vertretung in den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse durch einen ständigen Vertreter im Amt oder durch einen Abteilungsleiter ist zulässig;
5.
je einem Vertreter des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft sowie des Bundesministeriums der Finanzen; die Bundesministerien können auch durch andere sachverständige Personen vertreten sein;
6.
drei Vertretern von Kreditinstituten oder anderen Kreditsachverständigen, die auf Vorschlag der Bundesregierung von den anderen Mitgliedern des Verwaltungsrates hinzugewählt werden.
(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird vom Verwaltungsrat aus den Reihen der vom Deutschen Bauernverband e. V. benannten Mitglieder gewählt. Sein Stellvertreter ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft.
(3) Mitglieder der Anstaltsversammlung dürfen dem Verwaltungsrat nicht angehören.
(4) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und beschließt über dessen Entlastung; er kann dem Vorstand allgemeine und besondere Weisungen erteilen.
(5) Der Verwaltungsrat beschließt über den Jahresabschluss, über die Zuführung zur Hauptrücklage und zur Deckungsrücklage sowie über die Aufteilung des Bilanzgewinnes auf den Förderungsfonds (§ 9 Absatz 2) und das Zweckvermögen (§ 9 Absatz 3); er hat seinen Vorschlag über die Gewinnverwendung nach § 9 Absatz 2 der Anstaltsversammlung zur Beschlussfassung zuzuleiten.
(6) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung und ihre Änderungen. Sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 11 Absatz 1).