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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
§ 17 

Alle Behörden sind auf Ersuchen des Gerichts zur Amtshilfe verpflichtet. Die Finanzämter haben auf Ersuchen des Gerichts Auskünfte über den Einheitswert oder den Wirtschaftswert land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke zu erteilen.