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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
§ 8 

Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Geschäfte aus den Bezirken mehrerer Amtsgerichte einem Amtsgericht übertragen. Sie kann eine solche Bestimmung auch für die Oberlandesgerichte treffen. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.