(1) Im Prüfungsbereich Lagerungstechniken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Rohstoffpartien auszuwählen,
- 2.
die Vorbereitung von Lagerstätten zu beschreiben,
- 3.
Verfahren zur Gesunderhaltung von Rohstoffpartien unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, verfahrenstechnologischer und zeitlicher Vorgaben auszuwählen,
- 4.
Berechnungen zur Belüftung, Kühlung und Trocknung von Rohstoffpartien durchzuführen,
- 5.
Einsätze von Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung ihres Aufbaus und ihrer Funktion für die Lagerung zu planen,
- 6.
Abläufe anhand von Fließschemata darzustellen und Maßnahmen bei Störungen aufzuzeigen,
- 7.
Maßnahmen zum Schädlingsmonitoring und zur Schädlingsbekämpfung darzustellen,
- 8.
Lagerungsverfahren und Lagerstätten für Düngemittel auszuwählen,
- 9.
Maßnahmen zur Lagerung von Düngemitteln, zum Umgang mit Düngemitteln und zur Abgabe von Düngemitteln darzustellen sowie
- 10.
Maßnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zum Qualitätsmanagement zu beschreiben.