1 | Qualitätssichernde Maßnahmen anwenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden - b)
Muster nehmen, kennzeichnen und lagern - c)
Rückverfolgbarkeit von Rohstoffen und Produkten sicherstellen - d)
produktbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Lebensmittel- und Futtermittelrecht, anwenden - e)
Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen
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- f)
Ziele, Aufgaben und Aufbau von Lebensmittelsicherheits- und Qualitätsmanagementsystemen beachten - g)
prozessunterstützende Kontrollen in den verschiedenen Prozessstufen durchführen und bei Abweichungen Maßnahmen veranlassen - h)
qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten, durchführen und dokumentieren - i)
bei Schädlingsbefall Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
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2 | Rohstoffe annehmen und untersuchen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Proben nach produktspezifischen Plänen nehmen - b)
Warenbegleitpapiere kontrollieren und mit Liefergut vergleichen und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen - c)
Rückstellmuster kennzeichnen, lagern und dokumentieren - d)
produktspezifische sensorische, chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen im Hinblick auf Qualität und weitere Verwendung der anzunehmenden Produkte durchführen und extern veranlassen - e)
Untersuchungsergebnisse mit produktspezifischen Vorgaben abgleichen, bewerten und Analyseberichte erstellen, Zuordnung zu Qualitätsgruppen prüfen und vornehmen sowie bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen - f)
Besatzanalysen unter Berücksichtigung von Kornbesatz, Fremdbesatz und tierischem Befall durchführen - g)
Rohstoffe annehmen und auf Gewicht und Menge prüfen - h)
Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmaterial kontrollieren und annehmen
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3 | Rohstoffe lagern (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Lagerarten und Lagereinrichtungen unter Berücksichtigung von Lagergut, Lagermenge und Lagerzeit auswählen - b)
Lagereinrichtungen reinigen und vorbereiten - c)
Rohstoffe fördern - d)
Rohstoffe, insbesondere Getreide, lagerfähig machen - e)
Rohstoffe, insbesondere Getreide, unter Berücksichtigung der Einflüsse von Feuchtigkeit, von Temperatur, von enzymatischer Aktivität und von Schadorganismen werterhaltend lagern und überwachen - f)
an der Erstellung von Monitoringplänen mitwirken und Schädlingsmonitoring durchführen - g)
Lagerbestandskontrollen durchführen - h)
Qualitätsparameter, Maßnahmen und Bestände dokumentieren - i)
Hilfs- und Zusatzstoffe sowie Verpackungsmaterialien zuordnen und lagern - j)
bei Abweichung von Qualitätsvorgaben Maßnahmen ergreifen
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4 | Rohstoffe reinigen und für die Verarbeitung vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Geräte, Maschinen und Anlagen zur Reinigung von Rohstoffen, insbesondere Getreidevorreiniger, Farbausleser, Kreissiebe, Steinausleser, Magnetausleser und Trieure, unter Berücksichtigung von Trennmethoden produktspezifisch auswählen - b)
Anlagen zur Reinigung einstellen und kontrollieren - c)
Rohstoffe reinigen - d)
Reinigungseffekte bewerten und dokumentieren und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen - e)
Rohstoffe durch Konditionieren, insbesondere durch Netzen und Abstehen, für die weitere Verarbeitung vorbereiten - f)
Rohstoffe ihrer weiteren Verwendung zuführen - g)
ausgelesene Stoffe und Materialien verwerten und entsorgen
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5 | Geräte, Maschinen und Anlagen bedienen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
mechanische Fördersysteme im Hinblick auf Fördermengen und Fördergeschwindigkeiten auswählen - b)
Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte transportieren und dazu insbesondere Bandförderer, Elevatoren, Rohrschneckenförderer, Trogkettenförderer, Trogschneckenförderer und Vibrorinnen einsetzen - c)
Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Prozessdiagrammen und Fließschemata bedienen und dabei Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigen - d)
Mess- und Regelanlagen bedienen - e)
Aspiration unter Beachtung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes kontrollieren und regulieren - f)
Betriebsstoffe unter Beachtung von Arbeitssicherheit, Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz prüfen und einsetzen
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| | - g)
Prozessdiagramme und Fließschemata darstellen - h)
pneumatische Fördersysteme im Hinblick auf Fördermengen und Fördergeschwindigkeiten auswählen und einsetzen - i)
Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten, umrüsten und in Betrieb nehmen und dabei Sicherheitsmaßnahmen beachten
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6 | Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und warten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten - b)
Geräte, Maschinen und Anlagen gemäß Bedienungsanleitung und sonstigen Vorgaben unter Beachtung des Produkt- und Umweltschutzes reinigen, pflegen und warten und dabei Sicherheitsmaßnahmen beachten - c)
Geräte, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß prüfen, Verschleißteile nach betrieblichen Vorgaben austauschen und Maßnahmen veranlassen - d)
Laufrohre unter Berücksichtigung produktspezifischer Eigenschaften reinigen und warten - e)
Funktionsfähigkeit von Geräten, Maschinen und Anlagen kontrollieren, Störungen und Abweichungen feststellen und Maßnahmen einleiten - f)
Maßnahmen dokumentieren und kommunizieren und technische Skizzen von Maschinenteilen anfertigen - g)
Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen
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