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Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Gedenkmünze Europäisches Denkmalschutzjahr 1975)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Münz5DMBek 1975-09

Ausfertigungsdatum: 18.09.1975

Vollzitat:

"Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Gedenkmünze Europäisches Denkmalschutzjahr 1975) vom 18. September 1975 (BGBl. I S. 2532)"

(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzblatt S. 323) ist aus Anlaß des Europäischen Denkmalschutzjahres 1975 eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt worden. Die Ausprägung erfolgte in der Staatlichen Münze Stuttgart, die Auflage beträgt 8 Millionen Stück.
(2) Die Münzen werden ab 22. Oktober 1975 in den Verkehr gebracht. Der Entwurf der Münze stammt von Frau Ursula Schmidt-Malzahn, Hamburg.
(3) Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 Millimetern und ein Gewicht von 11,2 Gramm.
(4) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.
(5) Die Bildseite trägt die Aufschrift
"EUROPÄISCHES DENKMALSCHUTZJAHR 1975"
eingebettet in Gebäudefassaden und Mauerflächen, die mittels vereinfachter Stilelemente verschiedene Bauepochen vertreten.
(6) Die Wertseite zeigt im oberen Teil einen Adler, darunter die Aufschrift
"5 DEUTSCHE MARK
BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND".
Die Jahreszahl "1975" wird durch den Kopf des Adlers in "19" und "75" getrennt. Das Münzzeichen "F" der Staatlichen Münze Stuttgart befindet sich unterhalb des Buchstabens "C" des Wortes "DEUTSCHLAND".
(7) Der glatte Münzrand ist mit der vertieften Inschrift
"ZUKUNFT FÜR UNSERE VERGANGENHEIT"
versehen. Zwischen Ende und Anfang der Randbeschriftung ist ein liegender Rhombus eingeprägt.
(8) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.
Der Bundesminister der Finanzen
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Abbildung der Münze

(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung)
Fundstelle: BGBl I 1975, 2532