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Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Gedenkmünze Felix Mendelssohn Bartholdy)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Münz5DMBek 1984-09

Ausfertigungsdatum: 20.09.1984

Vollzitat:

"Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Gedenkmünze Felix Mendelssohn Bartholdy) vom 20. September 1984 (BGBl. I S. 1258)"

(1) Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aus Anlaß der 175. Wiederkehr des Geburtstages von Felix Mendelssohn Bartholdy eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt. Die Auflage der Münze beträgt 8,35 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in der Hamburgischen Münze.
(2) Die Münze wird ab 24. Oktober 1984 in den Verkehr gebracht.
(3) Die Münze besteht überwiegend aus einer Kupfer-Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent Nickel). Sie enthält einen Reinnickelkern. Der Durchmesser beträgt 29 Millimeter, das Gewicht 10 Gramm.
(4) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.
(5) Die Bildseite zeigt das Hüftbild des Komponisten vor dem Hintergrund eines Notenblattausschnitts aus der Ouvertüre zu "Ein Sommernachtstraum". Die Umschrift lautet:
"FELIX MENDELSSOHN BARTHOLDY
1809-1847".
(6) Die Wertseite trägt einen Adler und die Umschrift:
"BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
5 DEUTSCHE MARK 1984".
(7) Das Münzzeichen "J" der Hamburgischen Münze befindet sich zwischen zwei Federn der linken Schwinge des Adlers. Der glatte Münzrand enthält die vertiefte Inschrift:
"IHR TÖNE SCHWINGT EUCH FREUDIG
DURCH DIE SAITEN".
(8) Zwischen Ende und Anfang der Randschrift ist ein doppelblättriges Eichenblattornament mit zwei Eicheln eingeprägt.
(9) Der Entwurf der Münze stammt von Carl Vezerfi-Clemm, München.
(10) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.

Der Bundesminister der Finanzen
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Abbildung der Münze

(Inhalt: Nichtdarstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl I 1984, 1258)