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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Münzgesetz (MünzG)
§ 8 Einziehung von Münzen

Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen, die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden von der Deutschen Bundesbank angenommen. Sie sind für Rechnung des Bundes einzuziehen.