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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4a Besondere Auskunftsverlangen

Die §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter schwerwiegende Gefahren für die in § 1 Absatz 1 genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung treten. Das Grundrecht des Fermeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Fußnote

§ 4a Satz 2 Kursivdruck: Die Schreibung des Wortes "Fermeldegeheimnisses" lautet richtig: "Fernmeldegeheimnisses"