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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten

(1) Der Militärische Abschirmdienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und zu sperren nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
(2) Der Militärische Abschirmdienst hat personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen und zu sperren nach § 13 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.