(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken, auf denen Mais angebaut wird, haben das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens des Schadorganismus unter Angabe des Standortes der Maisfläche unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Wer über Absatz 1 hinaus im Rahmen seines beruflichen oder gewerblichen Umgangs mit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen Kenntnis über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens des Schadorganismus erhält, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen
