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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6 Maßnahmen in der Befallszone

(1) In der Befallszone
1.
dürfen Maispflanzen nicht vor dem 1. Oktober des Jahres der Festsetzung der Befallszone geerntet und aus der Befallszone verbracht werden, es sei denn, der Mais ist bereits vor dem 1. Oktober vollständig reif und die zuständige Behörde hat dies festgestellt,
2.
darf keine Erde von Feldern, auf denen im Jahr der Festsetzung der Befallszone Mais angebaut wurde, aus der Befallszone verbracht werden und
3.
darf in den zwei Jahren nach dem Jahr der Festsetzung der Befallszone kein Mais angebaut werden. Wird auch in den Jahren nach der Festsetzung der Befallszone ein Befall mit dem Schadorganismus festgestellt, verlängert sich das Anbauverbot nach Satz 1 Nr. 3 um jeweils ein Jahr.
(2) In der Befallszone sind durch Verfügungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken, auf denen Mais angebaut wird,
1.
unmittelbar nach der Befallsfeststellung adulte Käfer des Schadorganismus zu bekämpfen, so dass eine Bekämpfungswirkung bis zum Ablauf des 30. Septembers des Jahres der Festsetzung der Befallszone oder bis zum Zeitpunkt der vollständigen Abreife, den die zuständige Behörde festgestellt hat, gewährleistet ist,
2.
die auf Maisfeldern verwendeten landwirtschaftlichen Maschinen durch geeignete Verfahren vor Verlassen der Befallszone von Erde und Maisrückständen zu reinigen und
3.
Maisdurchwuchs bis zum Ablauf des 14. Juni jeden Jahres zu beseitigen.
Kommt ein Verfügungsberechtigter oder Besitzer einer Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, hat er entsprechende Maßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden.
(3) Die zuständige Behörde führt in der Befallszone und in der Sicherheitszone mit Hilfe geeigneter Sexualpheromonfallen, die rasterförmig anzuordnen sind, regelmäßige Kontrollen durch. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde kann für die Befallszone darüber hinaus alle zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder verbieten.