(1) In der Sicherheitszone darf auf den Flächen, auf denen im Jahr der Festsetzung der Sicherheitszone Mais angebaut worden ist, bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Sicherheitszone in zwei aufeinander folgenden Jahren nur einmal Mais angebaut werden.
(2) Die zuständige Behörde kann für die Sicherheitszone darüber hinaus alle zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorschreiben oder verbieten.
